Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Mittwoch:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Technikersprechstunden:
ohne Terminvereinbarung
von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr  

Freitag:

Kein Parteienverkehr.
Termine nach telefonischer Vereinbarung

 

SIEDLUNGSUNION

1220 Wien, Mergenthalerplatz 10

Tel.: +43 1 203 12 46
Fax: +43 1 203 12 48-25
E-Mail: office@siedlungsunion.at

 

 

Herzlich Willkommen bei der SIEDLUNGSUNION!

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Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

 

 unser Büro ist zu den regulären Öffnungszeiten für Sie geöffnet!

 Unsere Mitarbeiterinnen stehen Ihnen gerne 

per Telefon (01 203 12 46) oder per E-Mail (office@siedlungsunion.at) zur Verfügung. 

 

Sollte ein Gebrechen auftreten, wenden Sie sich bitte an

unseren Notdienst unter der Tel. Nr. 0800 22 22 22

 

Ihr SIEDLUNGSUNION-Team 

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29.06
2026

Die 97. Generalversammlung der SIEDLUNGSUNION fand am 23. Juni 2026 im ORPHEUM statt. Obmann Bernhard Wolf eröffnete die Versammlung und begrüßte die zahlreich erschienenen Delegierten und Gäste.

Nach den einleitenden Worten von Bezirksvorsteher Ernst Nevrivy berichtete Obmann Bernhard Wolf über das vergangene Geschäftsjahr 2025. Sein Bericht zeigte, dass die SIEDLUNGSUNION auch im Jahr 2025 trotz anspruchsvoller Rahmenbedingungen zahlreiche Ziele erfolgreich umsetzen konnte.

Die zur Wiederwahl bzw. Neuwahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten für Vorstand und Aufsichtsrat wurden einstimmig gewählt.

Den Ausklang der Versammlung bildete ein gemeinsames Beisammensein bei einem Buffet, zu dem die SIEDLUNGSUNION die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ins ORPHEUM eingeladen hatte.

Fotos: © SIEDLUNGSUNION

12.05
2026

Mit 1. Jänner 2026 ist das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) in Kraft getreten. Damit wurde die gesetzliche Mindestbefristung von Mietverträgen von bisher drei auf fünf Jahre verlängert.

Zeitgleich trat das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) in Kraft, das überwiegend für Wohnungen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt. Für gemeinnützige Bauvereinigungen hat dies folgende Auswirkungen: Inflationsbedingte Anpassungen der Auslaufannuitäten, Miete gem. § 13 Abs 6, Verwaltungskosten sowie des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags dürfen künftig nur noch einmal jährlich mit 1. April vorgenommen werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Genossenschaft intern entschieden, auf die ersten drei Monate der möglichen Anpassung freiwillig zu verzichten. Die Erhöhung der monatlichen Entgelte erfolgt daher erst mit 1. Juli.

Unverändert bleibt hingegen die Anpassung bestimmter Entgeltbestandteile: Das Entgelt gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) bei Annuitäten der laufenden Darlehen, sowie das Akonto für Betriebskosten und Baurechtszins werden weiterhin wie üblich mit 1. Jänner angepasst.

Aufgrund der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist die Genossenschaft dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet. Das monatliche Entgelt darf daher weder über noch unter jenem Betrag liegen, der zur Deckung der anfallenden Kosten erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere die gesamten Herstellungskosten des Wohngebäudes, die laufenden Aufwendungen für Betrieb und Instandhaltung, angemessene Verwaltungskosten sowie die Bildung notwendiger Rücklagen im Sinne einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung.