2026
Mit 1. Jänner
2026 ist das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) in Kraft
getreten. Damit wurde die gesetzliche Mindestbefristung von Mietverträgen von
bisher drei auf fünf Jahre verlängert.
Zeitgleich
trat das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeg) in Kraft, das überwiegend für
Wohnungen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt. Für gemeinnützige
Bauvereinigungen hat dies folgende Auswirkungen: Inflationsbedingte Anpassungen
der Verwaltungskosten sowie des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags dürfen
künftig nur noch einmal jährlich mit 1. April vorgenommen werden.
Vor diesem
Hintergrund hat die Genossenschaft intern entschieden, auf die ersten drei
Monate der möglichen Anpassung freiwillig zu verzichten. Die Erhöhung der
monatlichen Entgelte erfolgt daher erst mit 1. Juli.
Unverändert
bleibt hingegen die Anpassung bestimmter Entgeltbestandteile: Das Entgelt gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) wie zB Annuitäten
der Darlehen, sowie das Akonto für Betriebskosten und Baurechtszins werden
weiterhin wie üblich mit 1. Jänner angepasst.
Aufgrund der
Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist die Genossenschaft dem
Kostendeckungsprinzip verpflichtet. Das monatliche Entgelt darf daher weder
über noch unter jenem Betrag liegen, der zur Deckung der anfallenden Kosten
erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere die gesamten Herstellungskosten des
Wohngebäudes, die laufenden Aufwendungen für Betrieb und Instandhaltung,
angemessene Verwaltungskosten sowie die Bildung notwendiger Rücklagen im Sinne
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung.